Schweinsdorferstraße 35, 91541 Rothenburg ob der Tauber 112 24 | 7 | 365

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

kosten
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G

S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Rothenburg ob der Tauber erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die
in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten,
die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Rothenburg ob der Tauber erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt1
,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu
dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze
in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden
die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie
wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

1
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburg ob der Tauber vom 25.07.2019 außer Kraft.
Rothenburg ob der Tauber, 25.11.2021
Stadt Rothenburg ob der Tauber
gez.
Dr. Markus Naser
Oberbürgermeister

 

Quelle: Stadt Rothenburg mit Preisen 

Adresse

Freiwillige Feuerwehr
Rothenburg ob der Tauber

112
Webmaster@Feuerwehr-Rothenburg.de
Mo-So: 24/7

 

Karte

MapWache

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.