Die Waldbrandgefährdung wurde in Deutschland bis Ende 2013 durch verschiedene Waldbrandgefahrenindizes oder Waldbrandgefahrenklassen ermittelt und wurden teilweise als Waldbrandwarnstufe veröffentlicht. Seit 2014 gilt für alle Bundesländer ein einheitliches Warnstufenmodell, welches im Herbst 2013 beschlossen wurde und bundeseinheitliche die Darstellung der Waldbrandgefahr mit den Stufen 1-5 vorsieht. Diese Darstellung entspricht dem internationalen Standard und auch der Deutsche Wetterdienst verwendet die Stufen 1-5 auf seiner Internetseite für die Darstellung der Waldbrandgefahr. Die Warnstufen dienen vor allem der Prävention von Waldbränden. Die Vorgehensweise und Einteilung ist regional unterschiedlich und wird meist in Waldbrandschutzverordnungen geregelt. Die aktuelle Gefährdungsstufe ist bei der örtlichen Feuerwehr oder dem Deutschen Wetterdienst zu erfahren.
Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering. Die Waldbrandwarung ist aufgehoben.
Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
Keine grundsäzliche Einschränkung des Betretens.
Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren - Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m sollten unterbleiben - ggf. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!
Die Sitiuation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen
Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt - Vorsicht beim Befahren!
Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandstufe 1) sind grundsätzlich zu unterlassen.
Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte die im § 15 Sächsisches Waldgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.
Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.
Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
Sprerrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes.
Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.